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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und ergänzende Leistungen

Stand: 2. September 2026

1. Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Umzüge und damit zusammenhängende Leistungen zwischen

Nordumzug, Inhaber Sabri Dridi, Christine-Petersen-Str. 33, 25813 Husum

– nachfolgend „Nordumzug“ – und seinen Auftraggeberinnen und Auftraggebern.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Nordumzug ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

Angaben auf der Website und das Absenden eines Anfrageformulars sind unverbindlich. Sie stellen weder ein bindendes Angebot von Nordumzug noch eine Annahme eines Auftrags dar.

Der Auftraggeber übermittelt die für die Kalkulation erforderlichen Angaben. Nordumzug kann auf dieser Grundlage ein Angebot erstellen oder zunächst eine Besichtigung und weitere Informationen verlangen. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein konkretes Angebot von Nordumzug annimmt oder Nordumzug den Auftrag ausdrücklich bestätigt.

Gesetzliche Informationspflichten und ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern bleiben unberührt.

3. Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nur geschuldet, wenn sie nachträglich ausdrücklich vereinbart werden.

Zusätzliche Leistungen können insbesondere Verpackungsarbeiten, Bereitstellung von Verpackungsmaterial sowie De- und Montage von Möbeln sein. Ebenso kann Nordumzug die Beantragung einer Halteverbotszone übernehmen. Diese Leistungen werden nur erbracht, wenn sie vereinbart und rechtlich sowie tatsächlich durchführbar sind.

Eine Einlagerung des Umzugsguts gehört nicht zum Leistungsangebot. Ein Lagervertrag kommt daher nicht zustande.

4. Mitwirkung und richtige Angaben des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt Nordumzug rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für Planung, Preisberechnung und sichere Durchführung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:

vollständige Abhol- und Zieladressen;

Etagen, Aufzüge, Laufwege und Zufahrtsverhältnisse;

Menge und Art des Umzugsguts;

besonders schwere, sperrige, zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände;

erforderliche De- oder Montagearbeiten;

verbindliche Zeitfenster und Zugangsbeschränkungen;

gefährliche oder besonders zu behandelnde Güter.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass vereinbarte Zugänge, Schlüssel, Genehmigungen und geeignete Lade- und Entlademöglichkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbar sind, soweit Nordumzug diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat.

Ändern sich die mitgeteilten Umstände, informiert der Auftraggeber Nordumzug unverzüglich.

5. Preis und zusätzliche Leistungen

Der vereinbarte Preis richtet sich nach dem Angebot. Bei einem ausdrücklich vereinbarten Festpreis bleibt es grundsätzlich beim Festpreis.

Zusätzliche Vergütung kann nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss zusätzliche Leistungen beauftragt, sich der Leistungsumfang auf seinen Wunsch ändert oder wesentliche tatsächliche Umstände von seinen zuvor mitgeteilten Angaben abweichen und dadurch nachweisbar zusätzlicher Aufwand entsteht. Nordumzug weist, soweit möglich, vor Ausführung auf die Mehrkosten hin.

Gesetzliche Regelungen über Kostenvoranschläge, Leistungsänderungen und Störungen der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

6. Verpackung, Kennzeichnung und Transportsicherung

Übernimmt der Auftraggeber das Verpacken selbst, hat er das Umzugsgut transportgerecht zu verpacken und Packstücke ausreichend zu kennzeichnen. Zerbrechliche, empfindliche und besonders wertvolle Gegenstände sind Nordumzug vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich mitzuteilen.

Nordumzug ist für die sichere Verstauung und Beförderung im vereinbarten Umfang verantwortlich. Eine Prüfung des nicht sichtbaren Inhalts verschlossener, vom Auftraggeber gepackter Behältnisse ist nicht geschuldet.

7. Nicht übernommene oder besonders zu vereinbarende Arbeiten

Arbeiten an Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen werden nur ausgeführt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die ausführende Person hierzu berechtigt und fachlich geeignet ist. Andernfalls hat der Auftraggeber ein zugelassenes Fachunternehmen zu beauftragen.

Eine Funktionsprüfung elektrischer oder elektronischer Geräte nach dem Transport ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

8. Einsatz Dritter

Nordumzug darf zur Vertragserfüllung geeignete Beschäftigte, Subunternehmer oder andere ausführende Unternehmen einsetzen. Die gesetzliche Verantwortung von Nordumzug für eingesetzte Personen bleibt unberührt.

9. Fälligkeit und Zahlung

Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und Zugang der Rechnung fällig. Zulässige Zahlungsarten ergeben sich aus Angebot oder Rechnung.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Kündigung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Für die Vergütungsfolgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 415 HGB.

Nordumzug kann danach grundsätzlich entweder

die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitig erzielten oder böswillig nicht erzielten Erwerbs verlangen, oder

anstelle dieser konkreten Berechnung ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen,

soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Veranlasst ein Umstand aus dem Risikobereich von Nordumzug die Kündigung, gelten die gesetzlichen Einschränkungen.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern bleibt von dieser Regelung unberührt.

11. Hindernisse und Verzögerungen

Treten unvorhersehbare Hindernisse auf, etwa gesperrte Zufahrten, behördliche Maßnahmen, extreme Wetterbedingungen oder sonstige Umstände, die eine sichere Leistung vorübergehend unmöglich machen, informieren sich die Parteien gegenseitig unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.

Rechte und Pflichten bei Leistungs- oder Ablieferungshindernissen, Verzug und Unmöglichkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.

12. Gesetzliche Haftung für Güterschäden

Für Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts sowie für Überschreitung der Lieferfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über den Umzugsvertrag, insbesondere §§ 451 bis 451h HGB.

Bei Verlust oder Beschädigung ist die Haftung nach § 451e HGB grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird, begrenzt. Für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist gelten die gesetzlichen Haftungsgrenzen.

Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit sie nach zwingendem Recht entfallen, insbesondere bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach sonstigem zwingendem Recht bleibt unberührt.

13. Besondere Haftungsausschlussgründe bei Umzugsgut

Nordumzug kann nach Maßgabe von § 451d HGB von der Haftung befreit sein, soweit Verlust oder Beschädigung auf einer der folgenden besonderen Gefahren beruht:

Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber;

Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber;

Beförderung von Gütern, die nicht von Nordumzug in Behältnissen verpackt wurden;

Verladen oder Entladen von Gütern, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle offensichtlich nicht entspricht, sofern Nordumzug zuvor auf die Gefahr hingewiesen hat und der Auftraggeber auf der Durchführung bestand;

Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen;

natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, durch die es besonders leicht beschädigt werden kann.

Nordumzug kann sich auf diese besonderen Ausschlussgründe nur berufen, soweit die gesetzlich erforderlichen Maßnahmen getroffen und Weisungen beachtet wurden.

14. Schadensanzeige

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung können erlöschen, wenn der Schaden nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen angezeigt wird:

äußerlich erkennbare Schäden spätestens am Tag nach der Ablieferung;

äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung;

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung.

Die Schadensanzeige muss den Schaden hinreichend deutlich bezeichnen.

Wird der Schaden bei der Ablieferung angezeigt, genügt nach § 438 Abs. 5 HGB die Anzeige gegenüber der Person, die das Umzugsgut abliefert. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Eine Schadensanzeige nach der Ablieferung bedarf nach § 438 Abs. 4 HGB der Textform, beispielsweise per E-Mail. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Weitere gesetzliche Einzelheiten bleiben unberührt.

Der Auftraggeber sollte das Umzugsgut bei Ablieferung prüfen und festgestellte Schäden möglichst durch Fotos und eine gemeinsame Dokumentation festhalten.

15. Höhere Haftung und Transportversicherung

Der Auftraggeber kann vor Vertragsschluss nach einer Vereinbarung über eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Haftung fragen. Ebenso kann die Möglichkeit einer gesonderten Transportversicherung besprochen werden. Umfang, Ausschlüsse, Versicherungssumme, Prämie und Selbstbeteiligung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen ausdrücklichen Vereinbarung und den Versicherungsbedingungen.

Nordumzug übermittelt Verbraucherinnen und Verbrauchern die gesetzlich erforderlichen Haftungsinformationen vor Vertragsschluss gesondert.

16. Gefährliche und ausgeschlossene Güter

Gefährliche Güter sowie Gegenstände, deren Besitz oder Beförderung verboten ist, dürfen nur nach vorheriger vollständiger Information und ausdrücklicher Zustimmung von Nordumzug übergeben werden. Der Auftraggeber hat Art der Gefahr und erforderliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.

Nordumzug kann die Beförderung von Bargeld, Wertpapieren, Schmuck, Edelmetallen, Urkunden, Datenträgern mit nicht ersetzbaren Daten, Waffen, explosionsgefährlichen Stoffen, leicht verderblichen Waren, lebenden Tieren oder Pflanzen ablehnen oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen.

17. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung von Nordumzug. Für die Durchführung eines Auftrags dürfen erforderliche Daten im rechtlich zulässigen Umfang an eingesetzte Dienstleister und ausführende Unternehmen weitergegeben werden.

18. Verbraucherstreitbeilegung

Nordumzug ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem eine Verbraucherin oder ein Verbraucher den gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Nordumzug. Nordumzug ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

20. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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